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Urteil Kantonsgericht (SZ)

Zusammenfassung des Urteils BEK 2018 60: Kantonsgericht

Ein Beschuldigter wurde wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung angeklagt und verurteilt. Er hatte es versäumt, monatlich beim Betreibungsamt zu erscheinen und Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu geben. Der Beschuldigte legte Berufung ein und argumentierte, dass er keine böswillige Absicht hatte, den Anforderungen nicht nachzukommen. Das Gericht entschied zugunsten des Beschuldigten und sprach ihn frei. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Bezirksgericht Schwyz auferlegt. Der Richter war Dr. Reto Heizmann und die Gerichtsschreiber waren Clara Betschart und Josef Reichlin.

Urteilsdetails des Kantongerichts BEK 2018 60

Kanton:SZ
Fallnummer:BEK 2018 60
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kammer
Kantonsgericht Entscheid BEK 2018 60 vom 13.12.2018 (SZ)
Datum:13.12.2018
Rechtskraft:In Rechtskraft
Leitsatz/Stichwort:Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung
Schlagwörter : Berufung; Beschuldigte; Berufungsführer; Betreibungsamt; Beschuldigten; Verfügung; Urteil; Einkommensverhältnisse; Ungehorsam; Vorinstanz; Auslagen; Verfahren; Kantons; Staatsanwalt; U-act; Ungehorsams; Unterlagen; Staatsanwaltschaft; Auskunft; Sachverhalt; Schuld; Hinsicht; Gericht; Anzeige; Belege; Einkünfte; Monats; Befehl; Busse
Rechtsnorm:Art. 292 StGB ;Art. 398 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 423 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 436 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BEK 2018 60

BEK 2018 60 - Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung
Urteil vom 13. Dezember 2018
BEK 2018 60


Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,
Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch,
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Sonja Mango-Meier.

In Sachen
A.__,
Beschuldigter und Berufungsführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, 6431 Schwyz,
Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Staatsanwalt B.__,

betreffend
Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung
(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 1. Februar 2018, SEO 2017 14);-

hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben:
A. Im Anschluss an eine Einkommenspfändung auferlegte das Betreibungsamt Arth unter Verweis auf Art. 292 StGB dem Beschuldigten am 29. Oktober 2015 folgende Pflichten (U-act. 3.1.01):
Wir fordern Sie auf, jeden Monat (jeweils bis zum 5. Tag) beim Betreibungsamt zu erscheinen, um über Ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Belege über Einkünfte und Auslagen sind mitzubringen. Die jeweils durch unser Amt berechnete Pfändungsquote ist uns bis spätestens am 10. Tag jedes Monats abzuliefern. Änderungen in Ihren Einkommensverhältnissen, insbesondere der Antritt einer neuen unselbständigen und/oder die Aufnahme einer neuen selbständigen Tätigkeit, sind uns unverzüglich zu melden.
Das Betreibungsamt verzeigte den Beschuldigten am 19. September 2016 wegen Ungehorsams im Pfändungsverfahren, weil er dieser Auflage für den Monat August 2016 nicht nachgekommen sei (U-act. 3.1.01).
B. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz bestrafte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 21. April 2017 (ersetzte den Strafbefehl vom 7. Oktober 2016; U-act. 0.0.01) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB gestützt auf folgenden Sachverhalt (U-act. 0.0.03; Vi-act. 2):
Mit schriftlicher Verfügung des Betreibungsamtes Arth vom 29.10.2015 wurde A.__ aufgefordert, monatlich bis spätestens am 5. Tag des Monats zwecks Berechnung der pfändbaren Quote im Betreibungsamt Arth persönlich zu erscheinen, um über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, sowie Belege über Einkünfte und Auslagen mitzubringen. In der Verfügung wurde explizit darauf hingewiesen, dass im Falle des Ungehorsams Busse gestützt auf Art. 292 StGB droht. Die Verfügung wurde A.__ am 29.10.2015 anlässlich des Pfändungsvollzuges persönlich übergeben. A.__ kam seiner Pflicht für den Monat August 2016 nicht nach. A.__ erschien zwar am 05.09.2016 auf dem Betreibungsamt Arth, um einen Zahlungsbefehl abzuholen. Allerdings reichte er bis am 05.09.2016 keine Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse des Monats August 2016 ein. A.__ war sich bewusst, dass er monatlich im Betreibungsamt Arth vorsprechen, über seine Einkommensverhältnisse informieren und die Belege über Einkünfte und Auslagen mitbringen muss. Obwohl A.__ Kenntnis von der Verfügung des Betreibungsamtes Arth vom 29.10.2015 hatte, reichte er die Belege über Einkünfte und Auslagen im Monat August 2016 bis am 05.09.2016 nicht ein.
C. Am 3. Mai 2017 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen vorgenannten Strafbefehl, woraufhin die Staatsanwaltschaft diesen an die Vorinstanz überwies (Vi-act. 1). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 1. Februar 2018 des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage).
D. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (KG-act. 1 f.) und erklärte diese am 14. Mai 2018 (KG-act. 3). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe. Im angeordneten schriftlichen Verfahren hielt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 9. Juli 2018 an seinen Rechtsbegehren fest (KGact. 8). Am 31. Juli 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung abzuweisen (KG-act 10);-

in Erwägung:
1. Nach Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Bildet wie hier ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die bei der ordentlichen Berufung zulässige Rüge der Unangemessenheit im Sinne von Art. 398 Abs. 3 lit. c StPO entfällt gänzlich (BEK 2017 12 vom 14. Juli 2017 E. 2). Es kann nur die Überschreitung und der Missbrauch des Ermessens nach Art. 398 Abs. 3 lit. a StPO geltend gemacht werden (Schmid/Jositsch, PK, 3. A. 2018, Art. 398 StPO N 12). Materielle und prozessuale Rechtsfragen bleiben jedoch mit freier Kognition prüfbar (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 398 StPO N 23). Dagegen ist die Prüfung der Kritik unvollständiger unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen im Vergleich mit Art. 398 Abs. 3 lit. b StPO auf die Offensichtlichkeit (aktenwidrige willkürliche Beweiswürdigung) eingeschränkt (BEK 2017 12 vom 14. Juli 2017 E. 2). Beurteilt die Berufungsinstanz die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bzw. die Beweiswürdigung nicht als willkürlich, ist sie an diese gebunden (siehe BGer 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1).
2. Die Vorderrichterin gelangte in tatsächlicher Hinsicht zur Auffassung, dass der Beschuldigte bei seinem Erscheinen am 30. August und am 5. September 2016 auf dem Betreibungsamt keine Unterlagen betreffend seine Einkommensverhältnisse für den Monat August abgegeben und auch keine Auskunft darüber gegeben habe (angef. Urteil E. 2.5 f.). Dies leitet sie zum einen aus dem Umstand, dass das Betreibungsamt gegen den Beschuldigten Schritte ergriffen und ihn bei der Polizei verzeigt habe (angef. Urteil E. 2.3.1), und zum anderen aus der Inkonsistenz zwischen den Aussagen des Beschuldigten und den Behauptungen seines Verteidigers ab (ebd. E. 2.3.2). Soweit die Vorderrichterin in objektiver Hinsicht von der Verzeigung des Amtes auf die Richtigkeit des Anklagesachverhalts schliesst, handelt es sich um eine zirkuläre Schlussfolgerung. Unstimmigkeiten zwischen den Angaben des Beschuldigten und den dem Plädoyer seines Verteidigers zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen vermögen im Strafprozess grundsätzlich zu der dem Gericht obliegenden Erstellung des Sachverhalts wenig beizutragen. In den Vordergrund drängt sich vielmehr die im angefochtenen Urteil unberücksichtigte Frage, aus welchem anderen Grund als der Befolgung seiner monatlichen Auskunftspflichten der Beschuldigte am 30. August 2016 hätte auf dem Betreibungsamt erscheinen sollen. Auf den einzig ersichtlichen Grund nahm auch der Betreibungsbeamte nach Konsultierung seiner Unterlagen Bezug und gab zu Protokoll, dass die Berichterstattung des Beschuldigten über seine Einkommensverhältnisse am 30. August verfrüht gewesen wäre und das Amt entsprechende Unterlagen erst nach Monatsende entgegennehme
(U-act. 10.0.02 Nr. 16 und 46). Eine Terminbeschränkung lässt sich der betreibungsamtlichen Anzeige vom 29. Oktober 2015 indes nicht entnehmen. Legen die Aussagen des Betreibungsbeamten übereinstimmend mit den Angaben des Beschuldigten respektive dem Plädoyer des Verteidigers (HVP S. 10 Frage 48 und S. 12) die Möglichkeit nahe, dass das Amt am 30. August nicht bereit war, die Auskünfte und Unterlagen des Beschuldigten entgegenzunehmen, ist es daher willkürlich, dem auf dem Amt vorsprechenden Beschuldigten vorzuwerfen, die Darlegung seiner Einkommensverhältnisse unterlassen und sich daher in objektiver Hinsicht des tatbestandsmässigen Ungehorsams schuldig gemacht zu haben.
3. Abgesehen davon ist dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht unter den vorliegenden äusseren Umständen offensichtlich nicht nachzuweisen, wissentlich und willentlich seiner Auskunftspflicht gemäss Anzeige vom 29. Oktober 2015 für den Monat August 2016 nicht nachgekommen zu sein. Für die Annahme von Vorsatz nach Art. 292 StGB i.V.m Art. 12 Abs. 1 f. StGB muss der Täter neben dem Wissen um die amtliche Anordnung und die strafrechtlichen Folgen ihrer Missachtung zumindest in Kauf nehmen, sich über die Verpflichtung hinwegzusetzen bzw. ihr keine Folge zu leisten (vgl. Isenring, OFK, 20. A. 2018, Art. 292 StGB N 6; BGer 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1). Zur Begründung des subjektiven Tatbestands führte die Vorinstanz lediglich aus, dass der Berufungsführer die „Anzeige an den Schuldner betreffend Erwerbspfändung“ des Betreibungsamtes Arth vom 29. Oktober 2016 entgegengenommen, um die ihm darin auferlegten Pflichten demnach gewusst und ihnen willentlich für den Monat August 2016 keine Folge geleistet habe (angef. Urteil E. 3.2.1). Dem Berufungsführer kann jedoch nicht die Inkaufnahme vorgeworfen werden, den ihm mit „Anzeige an den Schuldner betreffend Erwerbspfändung“ vom 29. Oktober 2016 auferlegten Mitwirkungspflichten für den Monat August 2016 keine Folge geleistet zu haben. In vorliegender Beweislage ist ihm nämlich nicht zu widerlegen, schon am 30. August 2016 auf dem Amt gewesen zu sein, um seine Einkommensverhältnisse zu melden, was ihm laut Anzeige vom 29. Oktober 2015 wie gesagt (vgl. oben E. 2) nicht untersagt war. Auch am 5. September 2016 wurde er auf dem Betreibungsamt nicht mehr zu Angaben betreffend seine Einkommensverhältnisse im August 2016 aufgefordert. Damit fehlt es an den tatsächlichen Voraussetzungen, zu Lasten des Beschuldigten Eventualvorsatz direkten Vorsatz zur Missachtung betreibungsamtlicher Auflagen anzunehmen, selbst wenn das Betreibungsamt über keine Unterlagen über die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten im August 2016 verfügt haben sollte. Das durch die Vorinstanz festgestellte Verhalten des Berufungsführers könnte höchstens als fahrlässig beurteilt werden, insofern, als er sich nicht mehr beim Amt versicherte, ob die Meldung der Einkommensverhältnisse für August 2016 als erfolgt gelte. Da die Fahrlässigkeit nach Art. 292 StGB nicht strafbar ist, entfällt eine Verurteilung des Berufungsführers wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nicht nur in objektiver (vgl. oben E. 2), sondern auch in subjektiver Hinsicht.
4. Zusammenfassend ist in Gutheissung der Berufung die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Berufungsführer ist von Schuld und Strafe freizusprechen.
a) Ausgangsgemäss können dem Berufungsführer mangels Verurteilung die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht auferlegt werden (Art. 423 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Die Untersuchungsund Anklagekosten von Fr. 1‘370.00 sowie die vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids) gehen zu Lasten der Bezirksgerichtskasse. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons.
b) Ausserdem ist der Berufungsführer für die Ausübung seiner Verfahrensrechte angemessen zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer reichte vor der Vorinstanz am 1. Februar 2018 eine Honorarnote über Fr. 7‘660.80 für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren ein (U-act. 14). In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungsund Anklagebehörde Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Wird eine spezifizierte Kostennote eingereicht und erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Entschädigung zugrunde zu legen. Andernfalls ist die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund der konkreten Umstände unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand festzusetzen (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebTRA). Der geltend gemachte Zeitanspruch von 23 Stunden und 40 Minuten und der Honoraransatz von Fr. 300.00 sind bei dieser mit einer Busse von Fr. 200.00 geahndeten Übertretungsstrafsache, namentlich etwa die mit einer Zeitdauer von 1 Stunde 30 Minuten angegebene Sitzung vor der Einvernahme des Berufungsführers übertrieben, zumal der Berufungsführer bei dieser keine Ausführungen zur Sache machte (Viact. 14). Auf die Kostennote kann daher nicht abgestellt werden und die Entschädigung ist auf pauschal Fr. 4‘000.00 festzusetzen. Für das Berufungsverfahren erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘500.00 angemessen (§ 2 i.V.m. § 13 lit. d GebTRA);-

erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Berufungsführer von Schuld und Strafe freigesprochen.
2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3‘370.00 gehen zu Lasten des Bezirks Schwyz. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 gehen zu Lasten des Kantons.
3. Der Berufungsführer ist aus der Bezirksgerichtskasse für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 4‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) und aus der Kantonsgerichtskasse für das Berufungsverfahren mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand
14. Dezember 2018 kau
Quelle: https://www.kgsz.ch

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